Alles anzeigenVEREIN | Das Berufungsurteil zum Spiel gegen den VfB Empor Glauchau
Nachdem Fans der BSG Chemie Leipzig während des letzten Spiels der Landesligasaison 2015/16 pyrotechnische Erzeugnisse zündeten, wurde der Verein wegen Nichteinhaltung der Platzordnung u.a. aus dem Landespokal ausgeschlossen. In der Folge legte die BSG Chemie Berufung ein. Nun wurde das Urteil gefällt:
1.
Der Verein BSG Chemie Leipzig e.V. wird wegen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger gemäß § 2 Nr. 1 lit. a) und b.) RVO in Verbindung mit § 39 Nummern 1 und 2 RVO sowie wegen eines Verstoßes der Nichteinhaltung der Platzordnung gemäß § 34 Nr. 3 RVO in Verbindung mit § 53 SpO zu einer Geldstrafe von € 4.000,00 verurteilt.
2.
Dem Verein BSG Chemie Leipzig e.V. werden zudem gemäß § 38 Absatz 1 lit. q) Satzung SFV in Verbindung mit § 31 Nr. 1 lit. q RVO nachstehende Auflagen auferlegt:
a)
Beim nächsten, auf das vorliegende Urteil folgende Spiel der BSG Chemie Leipzig e.V. im WERNESGRÜNER Sachsenpokal, das im Alfred-Kunze-Sportpark ausgetragen wird, ist die Durchführung von Choreografien sowie die Verwendung sämtlicher Block-und Zaunfahnen sowie Banner und Flaggen, Plakate sowie sämtlicher vergleichbarer Elemente durch Anhänger der BSG Chemie Leipzig verboten. Das Verbot endet spätestens zum Ablauf der Pokalserie 2017/2018.
b)
Bis zum Ende der Spielzeit 2016/2017 müssen bei allen Spielen des WERNESGRÜNER Sachsenpokals, für die der BSG Chemie Leipzig e.V. qualifiziert ist und die außerhalb des Alfred-Kunze-Sportparks ausgetragen werden, mindestens vier eigene qualifizierte Auswärts-Ordnungskräfte eingesetzt werden.
3.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Sportgericht trägt der BSG Chemie Leipzig. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Berufungsführer und der Sächsische Fußballverband zu je ½.
:fahne8: :sge:
laut Sportbuzzer-Bericht zählt das Urteil nur für ein Spiel,was ist denn nun richtig??